Das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 28.10.2015 – 5 U 156/135 U 156/13) verurteilte ein Krankenhaus, einem Kind wegen einer zu spät erkannten Hirnhautentzündung Schmerzensgeld und Schadensersatz zu leisten. Einem fünf Jahre alten Jungen waren deshalb beide Unterschenkel amputiert worden. Trotz zahlreicher Haut- und Muskeltransplantationen muss der Junge bis heute einen Ganzkörperkompressionsanzug sowie eine Kopf- und Gesichtsmaske tragen, um eine wulstige Narbenbildung zu vermeiden. Zum Beweis für das Vorliegen von Hautverfärbungen bei dem Jungen in der Nacht legten dessen Eltern Lichtbilder vom Handy der Mutter vor. Das Landgericht zeigte sich von einem groben Behandlungsfehler des zuständigen Pflegers überzeugt, der in der besagten Nacht nicht umgehend eine ärztliche Notfalltherapie veranlasst hatte. Im Rahmen des Berufungsverfahrens ließ das Gericht das Handy durch einen technischen Sachverständigen auswerten und kam zu dem Ergebnis, dass die vorgelegten Bilder tatsächlich in der Nacht aufgenommen worden seien.
Kontakt zum Autor: Dr. Tobias Weimer, M.A., Fachanwalt für Medizinrecht, c/o WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum, www.kanzlei-weimer-bork.de; info@kanzlei-weimer-bork.de